Bei der Auslegung der AGB, ADSP und CMR ist die deutsche Version maßgeblich.
Die englischen Fassungen dienen lediglich dem Verständnis.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten jeweils für alle vertraglichen Angelegenheiten zwischen der

BTSL GmbH
Geschäftsführer: Dieter Jochens
Schölkestr. 14
D-38118 Braunschweig
Telefon: +49 (0)531 – 250949-20
E-Mail: dispo@btsl-logistics.com

(nachfolgend Spediteur) und unseren Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt).

(2) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls zwischen Spediteur und den ggf. zur Abwicklung zu bestellenden Dritten – zum Beispiel Transportunternehmen (nachfolgend vereinfacht Subunternehmer genannt)

§ 1 ADSp-Geltung und CMR-Geltung

(1) Es gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2003) als Bestandteil dieser Bedingungen, soweit diese AGB nichts Abweichendes regeln. Von § 431 HGB wird dadurch – gemäß § 8 (Haftung des Spediteurs) dieser Bedingungen – abgewichen.

(2) Es gelten darüber hinaus ergänzend die Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).


§ 2 Vergütung und Aufwendungsersatz

Die Vergütung und Aufwendungsersatz werden im individuell abzuschließenden Speditions- bzw. Transportvertrag geregelt.


§ 3 Abrechnung

(1) Der Spediteur wird nach der Durchführung des Transports dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Rechnung über die vereinbarte Vergütung stellen.

(2) Erbrachte Nebenleistungen sind gesondert in Höhe des für sie vereinbarten Entgelts in Rechnung zu stellen. Soweit erforderliche Aufwendungen anfallen, sind auch diese gesondert in Rechnung zu stellen.

(3) Der Subunternehmer wird nach der Durchführung des Transports dem Spediteur eine ordnungsgemäße Rechnung über die vereinbarte Vergütung stellen. Die Zahlung erfolgt 30 Tage nach Eingang der Rechnung beim Spediteur mit den Originalablieferbelegen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(4) In besonderen Fällen ist die Vergütung des Spediteurs von der Einreichung der originalen Ablieferbelege abhängig. Der Subunternehmer verpflichtet sich insofern zur rechtzeitigen Einreichung der Ablieferbelege. Reicht der Subunternehmer die Ablieferbelege verspätet ein und wird hierdurch die Zahlungsabwicklung zwischen Spediteur und Auftraggeber gestört, verlängert sich das Zahlungsziel zwischen Spediteur und Subunternehmer um die Zeit der Zahlungsverzögerung zwischen Spediteur und Auftraggeber.

§ 4 Abschluss von Ausführungsverträgen

(1) Dem Spediteur steht es frei, den Transport nach den gesetzlichen Bestimmungen selbst durchzuführen (Selbsteintritt) oder dazu notwendige Ausführungsverträge mit Dritten (Subunternehmer) abzuschließen.

(2) In der Wahl der Beförderungsmittel und etwaiger diesbezüglich abzuschließender Ausführungsverträge ist der Spediteur frei.

(3) Einem beauftragten Subunternehmer steht es frei, ebenfalls Ausführungsverträge mit Dritten (Subunternehmer) abzuschließen. Sofern sich Ausführungsverträge des Subunternehmers überschneiden (insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht), ist es dem Subunternehmer nur nach vorheriger Zustimmung des Spediteurs gestattet den konkreten Ausführungsvertrag mit dem Dritten zu schließen.

(4) Der Spediteur ist berechtigt, Unterfrachtführer des Subunternehmers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Subunternehmer verpflichtet sich, die eingesetzten bzw. die für die Durchführung der Leistung geplanten  Unterfrachtführer  dem Auftraggeber  auf Anfrage  mitzuteilen.

(5) Die Subunternehmer und deren Unterfrachtführer dürfen nicht in eigenem Namen tätig werden. Die in diesem Vertrag aufgeführten Verpflichtungen des Subunternehmers gelten in vollem Umfang für die eingesetzten Unterfrachtführer sowie alle Mitarbeiter des beauftragten Subunternhemers und dessen Unterfrachtführer.

(6) Der Subunternehmer haftet für Schäden, die von Unterfrachtführern in Verbindung mit diesem Vertrag verursacht worden sind.

 

§ 5 Transportabwicklung

(1) Für die Bearbeitung der Dienstleistung und die Kommunikation zu den Fachbereichen des Spediteurs sind PCs, Drucker, Faxgeräte, Telefonanlagen und E-Mail-Anschlüsse notwendig und vom Subunternehmer zu stellen. Das eingesetzte Personal muss Zugriff auf das Mailsystem haben, um die Informationskette zum Spediteur nicht zu unterbrechen.

(2) Der Auftraggeber übergibt dem Spediteur oder dem von diesem mit der Transportdurchführung beauftragten Subunternehmer die zum Transport bestimmten Güter. Die Adresse und Zeitpunkt der Übergabe werden im jeweiligen Speditionsvertrag separat festgelegt.

(3) Zeitpunkt und Adresse der Lieferung werden ebenfalls im jeweiligen Speditionsvertrag geregelt.

(4) Der Auftraggeber informiert den Spediteur vor Übergabe des Transportgutes über die für die vertrags- und gesetzmäßige Durchführung notwendigen Beschaffenheitsangaben und Besonderheiten der Güter. Hierunter fallen etwa Angaben über Gewicht, Art, Stückzahl, Ausmaß und Gewicht einzelner Güter, Verpackung und ob es sich um Gefahrgut handelt.

(5) Der Subunternehmer verpflichtet sich, die zur Konkretisierung der jeweiligen Transportaufträge erforderlichen auftragsbezogenen Weisungen des Spediteurs bezüglich des Transportes der Ware zu befolgen. Insbesondere wird der Subunternehmer die ihm vom Spediteur erteilten Informationen und Weisungen bezüglich der Be- und Entladetermine befolgen. § 7 (Verträge des Subunternehmers mit Dritten) bleibt unberührt.
Weichen die in den konkreten Frachtdokumenten erfassten Daten von den im Transportauftrag erfassten Daten (z.B. Art und Umfang des Transportgutes, Adressen) ab, wird der Subunternehmer den Spediteur hierüber unverzüglich, vor Beginn der Transports unterrichten.

(6) Bei der Durchführung von Transporten im Bereich Kurierfahrten und Schnelllieferdienste ist die Aufnahme einer Beiladung durch den Subunternehmer nur nach Absprache mit dem Spediteur gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird der Subunternehmer insbesondere bei Nichteinhaltung von den im Transportauftrag vereinbarten Lade- sowie Entladeterminen für den entstandenen Schaden haftbar gemacht. Dies gilt ebenso, wenn Schäden an dem Transportgut durch beigeladene Fremdgüter entstehen.

(7) Der Subunternehmer verpflichtet sich, dem Spediteur unverzüglich über sämtliche für die Erfüllung des Transportauftrags wesentlichen Umstände, insbesondere über etwaige Beförderungs- und Ablieferungshindernisse sowie Transporthindernisse, Pannen oder Unfälle oder sonstige Verzögerungen auf dem Transportweg zu informieren. Bei Auftreten eines solchen Transporthindernisses ist der Subunternehmer verpflichtet, soweit tatsächlich möglich, den Spediteur vorher zu informieren und gegebenenfalls seine Weisungen einzuholen. Die Informationen müssen den Grund der Verzögerung auf dem Transportweg sowie die vom Subunternehmer getroffenen Maßnahmen sowie den voraussichtlichen neuen Ablieferungstermin enthalten.

(8) Im Falle eines Unfalls oder eines Schadensfalls wird der Subunternehmer erkennbare Transportschäden und Warenverluste dem Spediteur melden. Folgende Informationen sind (soweit sie tatsächlich relevant sind) in Form eines schriftlichen Protokolls innerhalb angemessener Frist an den Spediteur zu übermitteln:

– Amtliches Kennzeichen und Typ der beteiligten Fahrzeuge
– Ort, Zeit und Hergang des Unfalls oder Schadensfalls
– Name, Adresse der Verletzten/Toten
– Umfang des Produktaustritts
– Sendungsdaten
– vom Subunternehmer getroffene Maßnahmen
– Rückrufmöglichkeiten.

Fällt ein Fahrzeug des Subunternehmers auf dem Frachtweg aufgrund einer Panne, Stilllegung wegen des Verstoßes gegen gültige Gesetze (auch im Ausland), Verkehrsunfall oder aus sonstigen Gründen aus, stellt der Spediteur ein Ersatzfahrzeug, das die Zustellung der Fracht bei dem im Frachtbrief aufgeführten Empfänger sicherstellt, falls der Subunternehmer hierzu nicht selbst in der Lage ist.
Alle hierdurch anfallenden Kosten und Schadenersatzforderungen seitens des Auftraggebers trägt der Subunternehmer.
Ein Transportauftrag, der vom Subunternehmer nicht ordnungsgemäß zum Abschluss gebracht wurde, wird von dem Spediteur nicht vergütet.

(9) Der Subunternehmer hat seine IT-Technik so zu gestalten, dass er zu jeder Zeit Kenntnis (Lieferstatus) davon hat, wo sich die jeweilige Sendung in seinem Verantwortungsbereich befindet.

(10) Der Subunternehmer ist verpflichtet bei der Verladung auf die äußerliche Unversehrtheit des Transportguts zu achten. Evtl. festgestellte Schäden sind unverzüglich dem Spediteur zu melden und auf dem Frachtbrief zu vermerken. Der Subunternehmer lässt sich vom Versender den Schaden gegenzeichnen.
Der Subunternehmer ist darüber hinaus verpflichtet, den Spediteur über etwaige Beanstandungen des Empfängers hinsichtlich Warenqualität und Warenmenge mitzuteilen und Weisungen des Spediteurs einzuholen. Außerdem hat der Subunternehmer darauf hinzuwirken, dass der Empfänger seine Beanstandungen bei der Quittung schriftlich vermerkt.

(11) Die Ablieferung des Transportgutes ist durch den Subunternehmer nach folgendem Standard nachzuweisen:

– Datum u. Uhrzeit der Auslieferung,
– Unterschrift und Stempel des Warenannahmeberechtigten,
– Vermerk mit Namen des Warenannahmeberechtigten in Druckbuchstaben.

(12) Leerguttausch erfolgt nur nach Absprache zwischen dem Auftraggeber, dem Spediteur und dem Subunternehmer. Ist Leerguttausch vereinbart worden, wird nicht getauschtes Leergut dem Subunternehmer wie folgt in Rechnung gestellt:

15,- € (EURO fünfzehn) je EU Palette
150,- € (EURO einhundertfünfzig)/ Gitterbox
8,- € (EURO acht) je KLT
15,- € (EURO fünfzehn) je Deckel

Nicht hier aufgeführtes Leergut wird nach Rechnungserstellung des Kunden berechnet.


§ 6 Weisungsrecht des Auftraggebers

(1) Dem Auftraggeber steht zur Konkretisierung dieses Vertrags ein auftragsbezogenes Weisungsrecht zu. Der Spediteur hat die auftragsbezogenen Weisungen zu befolgen. Die Weisungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Form.

(2) Sind Weisungen nicht ausreichend erteilt oder nicht ausführbar, darf der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen handeln, wobei er die Interessen des Auftraggebers stets zu beachten hat.

§ 7 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Spediteur

(1) Der Spediteur gewährleistet, dass er sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen bzgl. der Organisation der Transportbeförderung, einhält.

(2) Schließt der Spediteur Ausführungsverträge, so verpflichtet er sich, in diesen dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, § 10 Abs. 1, von den Subunternehmern eingehalten werden.


§ 8 Haftung des Spediteurs

(1) Der Spediteur haftet im nationalen Straßenverkehr nach den Bestimmungen der ADSp, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, sonst nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere haftet er – ohne damit eine Begrenzung der Anwendbarkeit sonstiger ADSp-Vorschriften (§ 3) vorzunehmen – gemäß Ziff 23 ADSp wie folgt:

23. ADSp Haftungsbegrenzungen

23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt:
23.1.1 auf 5 EUR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziff 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag.
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziff 23.1.1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1 Mio. EUR oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht:
– der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
– des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000 EUR je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf 2 Mio. EUR je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist: bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.

(2) Dieselbe Haftung trifft den Spediteur auch bei der Erbringung von vertraglichen Nebenleistungen.

(3) Abweichend von § 431 Abs. 1 und 4 HGB haftet der Frachtführer jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 40 SZR/kg. Soweit der Spediteur mit seinem Auftraggeber bei Verlust oder Beschädigung des Gutes eine niedrigere Haftung vereinbart hat, reduziert sich die Haftung des Frachtführers im Verhältnis zum Spediteur entsprechend.

(4) Die Haftung des Spediteurs im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

§ 9 Subunternehmer

(1) Dem Subunternehmer bleibt unbenommen, Verträge mit dritten Auftraggebern zu schließen und für diese tätig zu werden. Die Verpflichtungen aus § 12 (Kundenschutz) dieses Vertrags bleiben davon unberührt.

(2) Der Subunternehmer haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung an den Gütern zwischen lnempfangnahme und Ablieferung entstanden sind. Der Wert der Güter wird mit dem CIF-Preis plus 10% angesetzt.

(3) Der Subunternehmer haftet für Schäden, die durch Verspätung oder Überschreitung der Lieferfrist der vereinbarten Leistungen entstanden sind. Bei schuldhaft verursachten Schäden haftet der Subunternehmer in voller Höhe.

(4) Verstößt der Subunternehmer gegen §5 (1,4,5-9) so kann der Auftraggeber  eine Vertragsstrafe  in Höhe von bis zu 30.000,00 € verlangen.

(5) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche  bleiben unberührt.


§ 10 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Subunternehmer

(1) Der Subunternehmer stellt sicher, dass sein Unternehmen, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen die für die Durchführung der vom Spediteur erteilten Transportaufträge, sowie dieses Rahmenvertrags notwendig sind, erfüllen. Insbesondere hat der Subunternehmer Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und sich mit dem Inhalt von Unfallmerkblättern vertraut zu machen und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeug mitzuführen.

(2) Der Subunternehmer wird insbesondere dafür sorgen, dass er selbst, sein Fahrpersonal sowie die von ihm gegebenenfalls eingesetzten Subunternehmer, falls für den konkreten Transportauftrag notwendig

a) über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach § 3 und § 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügen und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden;

b) über die für den Transport erforderlichen Haftpflichtversicherung nach § 7a GüKG verfügen,

c) über eine für den Transport erforderlichen Haftpflichtversicherung nach § 7a GüKG mit einer Deckung bis zu 40 Sonderziehungsrechten verfügen

d) die Voraussetzungen nach §§ 7 b, c GüKG erfüllen. Der Spediteur ist im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht aufgefordert und berechtigt, stichprobenartige Kontrollen zur Einhaltung durchzuführen.

e) dass das Fahrpersonal ein Fahrtenberichtsheft nach Art 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitgeführt wird;

f) ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit der erforderlichen Fahrerlaubnis bzw. nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einsetzt und dafür sorgt, dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativtest) im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache während der Fahrt mitführt.

g) nur Fahrer eingesetzt werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügen, die vom Fahrpersonal mitgeführt werden;

h) Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt vorliegen und während der Fahrt mitgeführt werden;

i) die nach a) bis e) mitzuführenden Unterlagen auf Verlangen des Spediteurs oder dessen Vertragspartnern im Original vorgelegt werden;

j) nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, für die eine gültige güterkraftverkehrsrechtliche Zulassung im Heimatland des Subunternehmers vorliegt.

k) dass das Fahrpersonal (auch ausländische Fahrer) und ggf. durch den Subunternehmer eingesetzte Subunternehmer ausschließliche unter Beachtung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) eingesetzt wird. Im Falle eines Verstoßes stellt der Subunternehmer den Spediteur von etwaigen Zahlungen frei. Auf Verlangen des Spediteurs hat der Subunternehmer geeignete Nachweise vorzulegen, dass er die ihm aus dem Mindestlohngesetz  obliegenden  Pflichten erfüllt.

l) Der Subunternehmer bzw. dessen Mitarbeiter sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Tätigkeitsbereich einzuhalten (z.B. Tragen von Warnwesten oder Sicherheitsschuhen etc.). Den Anweisungen des Be- und Entladepersonals ist Folge zu leisten.

(3) Der Subunternehmer informiert bei besonderen Vorkommnissen, die in Zusammenhang mit der Beauftragung stehen, insbesondere bei Feststellungen von kriminellen Handlungen oder polizeilichen  Ermittlungen vor Ort, unverzüglich  den Spediteur.


§ 11 Haftung des Subunternehmers

(1) Die Haftung des Subunternehmers im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

(2) Im nationalen Straßengüterverkehr haftet der Subunternehmer nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs. Haben der Spediteur und dessen Auftraggeber bei Verlust/ Beschädigung des Gutes eine Regelhaftungssumme vereinbart, die über die gesetzliche von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes kg des Rohgewichts der Sendung hinausgeht, so haftet der Subunternehmer entsprechend dem Spediteur, maximal aber mit 40 Sonderziehungsrechten pro kg.

(3) Im Übrigen haftet der Subunternehmer

a) für die schuldhafte Verursachung von Sachschäden, soweit es sich dabei nicht um einen Güterschaden handelt, und Personenschäden, die der Subunternehmer bei der Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen an Rechtsgütern des Spediteurs, des Auftraggebers, des Empfängers und deren Mitarbeiter, Organen oder sonstigen Hilfspersonen sowie sonstigen Dritten, gegenüber denen der Spediteur gesetzlich zur Haftung verpflichtet ist, verursacht, wobei er ein Verschulden seiner Mitarbeiter oder anderer Personen, derer er sich bei der Erbringung seiner Leistungen bedient, im gleichen Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden,

b) für sonstige schuldhaft verursachte Vermögensschäden, sofern diese nicht einen Verspätungsschaden darstellen, haftet der Subunternehmer während des Obhutszeitraums innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 433 HGB und außerhalb des Obhutszeitraums unbeschränkt.

(c) insbesondere auch für alle schuldhaft verursachten Schäden aus einem Verstoß gegen die Pflichten nach § 5 dieser Vereinbarung


§ 12 Kundenschutz

(1) Gegenüber dem Spediteur ist der Frachtführer zum Kundenschutz verpflichtet. Der Frachtführer darf von Kunden des Spediteurs, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, weder unmittelbar, noch mittelbar über Dritte, folgende Aufgaben wahrnehmen oder an Dritte weitergeben:

Transport- oder Speditionsaufträge im
(regionalen / nationalen / grenzüberschreitenden)
Güterverkehr.

(2) Kunde ist jeder Auftraggeber, Versender oder Empfänger im Tätigkeitsgebiet des Spediteurs.

(3) Ist unklar, ob die Kunden des Spediteurs dem Frachtführer im Rahmen seiner Tätigkeit für den Spediteur bekannt geworden sind, so muss der Frachtführer nachweisen, dass ihm die Kunden außerhalb seiner Tätigkeit für den Spediteur bekannt geworden sind.

(4) 12 Monate nach Vertragsbeendigung – unabhängig auf welchem Grund die Beendigung beruht – erlischt der Kundenschutz nach § 12 Abs. 1.

(5) Verstößt der Frachtführer schuldhaft gegen die Verpflichtung in § 12 Abs. 1 des Vertrags, so ist er zur Zahlung einer angemessenen vom Spediteur festzusetzenden und vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüfbaren Vertragsstrafe pro Verletzungsfall verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Spediteurs, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen und/oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

 

§ 13 Betriebsmittel

Die vom Subunternehmer eingesetzten Betriebsmittel und Einrichtungen müssen in einem einwandfreien, betriebsfähigen und sauberen Zustand sein, sowie der VDI-Richtlinie 2700 (Ladungssicherung) entsprechen. Diese müssen in Konstruktion und Ausrüstung für die schadensfreie Durchführung von Umschlag und Transport von Gütern geeignet sein. Im Übrigen ist der Subunternehmer für deren Instandhaltung und Pflege verantwortlich sowie für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.


§ 14 Frachtübernahme

Der Frachtführer bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Frachtbrief die Übernahme des Frachtgutes in einwandfreiem Zustand. Von außen sichtbare Mängel bei Übernahme der Fracht sind auf dem Frachtbrief zu vermerken, und von dem Versender gesondert abzuzeichnen.
Nach ordnungsgemäßer Übernahme des Frachtgutes trägt der Unternehmer als Frachtführer die volle Verantwortung für die Fracht.

§ 15 Ablieferung des Frachtgutes

Der Frachtführer ist verpflichtet eine schriftliche durch Unterschrift und dem Firmenstempel die ordnungsgemäße Ablieferung des Frachtgutes nachweisende Empfangsbestätigung einzuholen. Die Bestätigung wird auf dem Frachtbrief vermerkt und muss den Zustand des Frachtgutes (z.B. einwandfrei) ausweisen.

 

§16 Ablehnungsrecht

Der Spediteur ist berechtigt, Mitarbeiter des Subunternehmers abzulehnen, wenn ein Grund wie u.a. Betrug, Diebstahl, Veruntreuung, Drogenkonsum oder ein anderes  Fehlverhalten vorliegt.

 

§17 Geheimhaltung

(1) Der Subunternehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass solche Daten Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung vom Spediteur zugänglich gemacht werden.

(2) Zu diesem Zweck stellt der Subunternehmer sicher, dass diese Geheimhaltungs-verpflichtung von allen Mitarbeitern und Unterfrachtführern eingehalten wird.

(3) Des Weiteren dürfen die eingesetzten Mitarbeiter des Subunternehmers und von Unterfrachtführern Zugang nur zu den Informationen erhalten, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind.

(4) Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen Spediteur und Subunternehmer.

 

§ 18 Pfand-, Zurückbehaltungs- oder Abtretungsrecht

(1) Gegen Ansprüche des Spediteurs kann der Subunternehmer nicht aufrechnen. Der Subunternehmer verzichtet auf die Ausübung von gesetzlichen oder vertraglichen Pfandrechten an den im Auftrag vom Spediteur beförderten Gütern. Der Subunternehmer verpflichtet sich, nur Unterfrachtführer zur Ausführung von Aufträgen des Spediteurs einzusetzen, die ebenfalls auf die Ausübung von gesetzlichen oder vertraglichen Pfandrechten an den im Auftrag vom Spediteur beförderten Gütern verzichten.

(2) Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Subunternehmer nur geltend machen, wenn der Anspruch, auf den der Subunternehmer das Leistungs- oder Zurückbehaltungsrecht stützt, ausdrücklich durch den Spediteur anerkannt oder rechtskräftig  festgestellt  ist.

(3) Rechte und Pflichten des Subunternehmers sind ohne vorherige schriftliche  Zustimmung  vom Spediteur  nicht übertragbar.

 

§19 Einhaltung der Vorschriften für den Güterkraftverkehr  und das Fahrpersonal

 (1) Der Subunternehmer sichert gegenüber dem Spediteur zu, dass er und seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere die ausführenden Frachtführer und ihr Personal, die für die vertraglich vereinbarten Leistungen relevanten Rechtsnormen beachten und über die gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnisse, Berechtigungen, Lizenzen und Fahrerbescheinigungen verfügen und diese ordnungsgemäß verwenden. Dies umfasst insbesondere auch die Beachtung der Kabotagevoraussetzungen in Artikel 8 der VO (EG) 1072 /2009 oder bei Einsatz einer CEMT-Genehmigung die Voraussetzungen des   § 7a GüKGrKabotageV, sowie die gesetzlichen Vorschriften zum Einsatz von Fahrpersonal. Der Subunternehmer  verpflichtet  sich, ausländische  Fahrer aus  Drittstaaten  nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einzusetzen. Er verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich-beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache § 7b Abs. 1S.2 GüKG n.F. besitzt und auf jeder Fahrt mitführt. Der Subunternehmer ist verpflichtet, seine personelle und sachliche Ausstattung sowie seine betriebliche Organisation so auszugestalten, dass er stets in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals durchzuführen.

(2) Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem Spediteur oder dessen  Beauftragten auf Verlangen alle nach den rechtlichen Vorschriften mitzuführenden Unterlagen zur Prüfung auszuhändigen und Fragen des Spediteurs u.a. zu bereits durchgeführten oder noch geplanten Transporten (z.B. Einhaltung der Kabotageregelungen) zu beantworten. Ferner ist der Subunter  verpflichtet, auch seine Erfüllungsgehilfen  und vor allem die ausführenden Frachtführer und deren Personal in diesem Sinne anzuweisen. Zudem muss der Subunternehmer seine Unterfrachtführer auf Einhaltung dieser Vorschriften  kontrollieren und dies auf Verlangen des Spediteurs nachweisen.

(3) Der Subunternehmer sichert weiter zu, nur Unterfrachtführer einzusetzen, die sich ebenfalls schriftlich gegenüber dem Subunternehmer zur Einhaltung der vorgenannten Vorschriften verpflichtet haben. Auf Verlangen des Spediteurs hat der Subunternehmer geeignete Nachweise dafür vorzulegen, dass er über eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung sowie betriebliche Organisation zur Einhaltung der Vorschriften über die Lenk­ und Ruhezeiten des Fahrpersonals verfügt. Der Spediteur ist zu entsprechenden Kontrollen  beim Subunternehmer   berechtigt.

(4) Der Subunternehmer verpflichtet sich, dem Spediteur auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter freizustellen, sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einem behaupteten Verstoß gegen die in den Ziffern 1.-3. bezeichneten gesetzlichen Vorschriften durch den Subunternehmer  bzw. einem von diesem eingesetzten  Unterfrahtführer  resultieren. Hierunter fallen insbesondere behördliche Forderungen wie z.B. Bußgelder, behördlich  erteilte Auflagen als auch hiermit zusammenhängende Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten.

(5)  Im Falle eines auf der schuldhaften Verletzung der §§ 3, 6 und 7b GüKG durch den Subunternehmer oder dessen Unterfrachtführer beruhenden Schadens für den Spediteur, kann der Spediteur vom Subunternehmer die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Diese kann bis zu Euro 25.000,– betragen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.


§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gibt der Kunde die Bestellung als Verbraucher ab und hat dieser zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist und seinen Sitz zum Zeitpunkt der Bestellung in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers, Braunschweig. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.